Dienstkaskodeckungsschutz

Aufwendungen für Schäden, die hauptamtlichen Dienstkräften, Mitgliedern der Vertre­tungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Ehrenbeamten sowie sonstigen Beauftragten anlässlich von Dienstfahrten an ihren privateigenen Kraftfahrzeugen entstehen, sind grund­sätzlich vom Arbeitgeber (Mitglied) zu erstatten. Der ADG bietet seinen Mitgliedern jedoch die Möglichkeit, diese Schäden im Rahmen eines Dienstkaskodeckungsschutzes abzusichern.