Dienstkaskodeckungsschutz
Aufwendungen für Schäden, die hauptamtlichen Dienstkräften, Mitgliedern der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Ehrenbeamten sowie sonstigen Beauftragten anlässlich von Dienstfahrten an ihren privateigenen Kraftfahrzeugen entstehen, sind grundsätzlich vom Arbeitgeber (Mitglied) zu erstatten. Der ADG bietet seinen Mitgliedern jedoch die Möglichkeit, diese Schäden im Rahmen eines Dienstkaskodeckungsschutzes abzusichern.