Reisegepäckdeckungsschutz

Im Rahmen des Kraftfahrtdeckungsschutzes bietet der ADG seinen Mitgliedern auch die Möglichkeit, einen Deckungsschutz für Reisegepäckschäden der Insassen zu vereinbaren.

Als Reisegepäck gelten dabei nach den ADG-Verrechnungsgrundsätzen sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise im oder am Fahrzeug mitgeführt werden, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung.

Vom Deckungsschutz der Reisegepäckversicherung ausgeschlossen sind Geld, Wertpapie­re, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art sowie Land-, Luft,- und Wasserfahrzeuge.

Auch wenn viele Versicherungsunternehmen in den letzten Jahren auf das Anbieten einer Reisegepäckversicherung verzichtet haben, da einer relativ geringen Versicherungsprämie verhältnismäßig hohe Schadenfälle gegenüberstehen, wird sich der ADG dieser Vorgehensweise nicht anschließen und seinen Mitgliedern auch in Zukunft einen Deckungsschutz für Reisegepäckschäden anbieten.